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Immer häufiger und mit teilweise obskuren Begründungen untersagen russische Behörden Versammlungen und Demonstrationen von Menschenrechtsgruppen. Dabei wird das Recht auf Versammlungsfreiheit systematisch ausgehöhlt.
Eigentlich ist es ganz einfach: Artikel 31 der Verfassung der Russländischen Föderation garantiert die Ver-sammlungsfreiheit. Dort heißt es: Die Bürger der Rußländischen Föderation haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen und Umzüge durchzu-führen sowie Streikposten aufzustellen.“ Die näheren gesetzlichen Regelungen erinnern an die des deutschen Rechts: Demonstrationen, Kund-gebungen usw. bedürfen keiner behördlichen Genehmigung, es genügt, die zuständigen Stellen von der Versammlungsabsicht in Kenntnis zu setzen. Auflagen können bezüglich Ort und Zeit der Versammlung gemacht werden, im übrigen haben die Behörden mit den Verantwortlichen zu kooperieren und Sicherheit und Ordnung während der Veranstaltung zu gewährleisten.
Die Realität sieht anders aus. Für Versammlungen verlangt die Polizei stets eine „offizielle Genehmigung“, Eingriffe in und Verhaftungen bei Kundgebungen sind an der Tagesordnung. Immer häufiger aber ver-weigern die zuständigen Behörden gerade bei sensiblen Themen ihre Zustimmung komplett, bestätigen Gerichte ohne jegliche Rechtsgrundlage die Haltung der Exekutivorgane.
Verweigerte „Genehmigungen“
Die Liste der Begründungen für die Verweigerung der „Genehmigungen“ ist so lang wie phantasiereich. So wurde im Juni 2006 eine Demonstration der Gruppe „Wir“ mit dem Motto „Zurück zur Sowjetunion“ verboten, weil eben dieses Motto „zu ironisch“ sei. Überhaupt nehmen die Behörden häufig Mottos und Slogans genau unter die Lupe und machen von deren Inhalt eine „Genehmigung“ abhängig oder nehmen Modifikationen vor. Daher gilt mittlerweile: Je schwammiger und verklausulierter die Forderungen, desto höher ist die Chance auf eine „Genehmigung“. Das sich vor allem oppositionelle Veranstaltungen im Fokus der Staats-organe befinden, liegt auf der Hand. Häufig bedienen sich die Behörden auch eines Kunstgriffes, in dem sie eine Versammlung nur deswegen verbieten, weil sich deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Gefahr begeben würden. So habe man den Schutz der Moskauer Gay-Parade und zweier Mahnwachen für die Verteidigung der Rechte sexueller Minderheiten am 27. Mai 2006 vor militanten Gegenprotesten nicht sicherstellen können, weswegen diese Veranstaltungen nicht „genehmigt“ wurden. Im Widerspruch dazu steht die Tatsache, dass sämtliche Festgenommenen, die sich an den bekannt gewordenen gewalttätigen Ausschreitungen1 gegen die Kundgebung beteiligten, straffrei blieben.
Weitere grotesk anmutende Beispiele für nicht erteilte „Genehmigungen“ stammen aus Voronezh, hier warnten die Behörden vor der Gefahr herunterfallender Eiszapfen, Moskau, wo die Gefahr von Erdrutschen bestehen sollte, und Orjol – dort soll die Gefahr für die sich Versammelnden bestanden haben, von einer Brücke zu fallen. Alle diese „Gefahren“ betrafen jedoch jeweils nur die Protestierenden, für die normale Bevölkerung hatten sie keine Konsequenzen.
Räumliche und zeitliche Auflagen
In sich häufenden Fällen wird auch das Recht des Staates, räumliche und zeitliche Auflagen zu erteilen, bis ins Absurde ausgeweitet. So sind in einigen Regionen generelle Bannmeilen eingerichtet worden, obwohl es dafür eigentlich eines Gesetzes auf föderaler Ebene bedarf. Generelle Protestverbote gelten in Moskau vor dem Rathaus und dem Sitz des Inlandsgeheimdienstes FSB, in Orjol vor dem Regionalparlament. Doch es muss nicht immer gleich die Genehmigung komplett verweigert werden. Das Recht der Behörden, einen anderen Ort vorzuschlagen, dient nunmehr als Möglichkeit, den Protest an einen Ort fernab der Öffentlichkeit zu verbannen. So musste die Anti-G8-Bewegung während des Gipfels in St. Petersburg mit einem Stadion am Rande der Stadt Vorlieb nehmen, zudem wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Zeitpunkt einer Versammlung zu verschieben und Protestveranstaltungen durch die Behörden auf ein Datum nach dem Gipfel verschoben. Zeigte sich dennoch Widerstand in der Öffentlichkeit, schritt die Polizei sofort ein.
Überhaupt scheint die Versammlungsfreiheit nur noch für stationäre Veranstaltungen, also Kundgebungen zu gelten. In Moskau werden ausschließlich Demonstrationen der großen Parteien und Gewerkschaften zugelassen, in St. Petersburg nur noch solche, hinter denen die Exekutive als Organisator steht. Zu den jüngsten Fällen von versagter „Genehmigung“ gehören die verbotene Großdemonstration der vereinigten Opposition in Moskau am 16. Dezember und ein Demonstrationsverbot für sämtliche politischen Gruppen am 4. November, dem neuen Feiertag der nationalen Einheit.
Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden
Auch bei der Größe der Versammlungen bieten sich den Behörden zahlreiche Einschränkungsmöglichkeiten. So ist das Erreichen der angekündigten Zahl von Teilnehmenden häufig Bedingung für die letztendliche Erteilung einer „Genehmigung“. Andererseits beschränkt die Polizei immer wieder durch Zugangskontrollen eben diese Zahl. Durch Polizeikordons und deren abschreckenden Wirkung werden Versammlungen schwerer zugänglich gemacht und der ihnen zugestandene Raum beschnitten. In vielen Fällen bestimmen die Behörden auch einfach gleich unter Verweis auf räumliche Engpässe die zulässige Höchstzahl an Teil-nehmenden – und nimmt als Maßstab für zentrale Plätze deren alltägliche Frequentierung, was faktisch einem Versammlungsverbot gleichkommt. „Wanderkessel“, also Demonstrationen innerhalb eines Rings aus Polizeikräften, mindern in anderen Fällen die Teilnahmemöglichkeit und die Chancen auf Wahrnehmung des Protests.
Polizeigewalt
Versammlungen ohne „Genehmigung“ werden in der Regel sofort gewaltsam aufgelöst, hierbei kommt es immer wieder zu unverhältnismäßiger und unmotivierter Gewaltanwendung ohne jegliche Vorwarnung. Dies war bei sämtlichen Protestversuchen der Fall, die sich während des
G8-Gipfels in St. Petersburg regten. Dabei wurden Schlagstöcke eingesetzt und auch neutrale Beobachterinnen und Beobachter verhaftet.
Einmal inhaftiert, sind die Betroffenen häufig psychologischen und physischen Misshandlungen, sowie inhumanen und herabwürdigenden Haftbedingungen ausgesetzt. Hierbei tun sich besonders Einheiten der Spezialpolizei hervor. Wozu deren Befugnis, im Notfall Feuerwaffen einzusetzen, führen kann, zeigten die Ereignisse in Dagestan am 20. März 2006, als es bei der Auflösung von Protesten zu zahlreichen Schwer-verletzten kam. Augenzeuginnen und Augenzeugen widersprechen der offiziellen Version, diese Verletzungen seien auf quergeschlagene Warnschüsse zurückzuführen.
Den zahlreichen Verhaftungen bei Versammlungen folgen üblicherweise keine Anklagen, in den wenigsten Fällen werden die Gerichte überhaupt informiert. Vielmehr wird die Zeit in Polizeigewahrsam selbst als Strafe definiert, dennoch erhobene Anklagen scheitern meist an polizeilichen Verfahrensfehlern. Wo es trotzdem zur Bestrafungen kommt, fallen diese ungleich höher aus, als noch vor zwei Jahren – obwohl die Rechtslage im gleichen Zeitraum unverändert geblieben ist. Dies betrifft vor allem die Verhängung von Bußgeldern und, wie das Beispiel der Versammlungen am 3. September 2006 zum Gedenken der Ereignisse in Beslan zeigt, diese werden auch dann nicht zurückerstattet, wenn die Nicht-„Genehmigung“ der Versammlungen später für ungesetzlich erklärt werden.
Es ist davon auszugehen, dass Einschränkungen der Versammlungsfreiheit mit dem Näherrücken der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen zunehmen werden. Doch wie die Beispiele gezeigt haben: Es geht längst nicht mehr um Versammlungsfreiheit, sondern um die Gewährleistung fundamentaler Menschenrechte und die Aufrechterhaltung der russischen Verfassung.
24. Februar 2007
Quelle: Overview of the situatiuon with the freedom of assembly in Russia, Dmitri Makarov, YHRM Russia
http://g8_legalteam.livejournal.com
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